studiVZ ist dafür bekannt, die Betreiber anderer Webseiten abzumahnen, sofern deren Domains das Kürzel „VZ“ im Namen tragen. In den meisten Fällen ist das Thema für das Social Network sehr schnell vom Tisch, weil der Großteil der Abgemahnten davor zurückscheut, sich auf einen Rechtsstreit einzulassen.
Auf der anderen Seite gibt es aber auch Ausnahmen wie zum Beispiel die Betreiber des BewerberVZ, deren Webprojekt gleich über zwei „VZ“-Domains (.de und .net) erreichbar ist. Sie haben sich auf einen Rechtsstreit eingelassen, in welchem es in der vergangenen Woche zum Spruch eines Urteils gekommen ist: Das LG Köln gab der Klägern (studiVZ) Recht, was für die Betreiber des BewerberVZ bedeutet, auf eine andere Domain ziehen zu müssen – was zwischenzeitlich auch geschehen ist.
Begründet wurde die Entscheidung des Gerichts vor allem dadurch, dass die Abkürzung „VZ“ keine allgemein gültige Abkürzung für „Verzeichnis“ ist. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr, die unter anderem auf den großen Bekanntheitsgrad des Social Networks zurückzuführen ist.
Allerdings könnte dies noch lange nicht der letzte Rechtsstreit um das Kürzel „VZ“ gewesen sein. Der Onlinebroker flatex, dessen Börsencommunity BoerseVZ ebenfalls von studiVZ abgemahnt wurde, hat bereits bekannt gegeben, sich gerichtlich zu wehren und gegebenenfalls durch alle Instanzen zu gehen.