Als wir vor Jahren zum ersten Mal über Drohnen für den Privatgebrauch berichteten, handelte es sich hierbei um eine eindeutige Nische. Die damaligen Flugdrohnen waren kostspielig und konnten nicht viel. Heute ist die Situation eine andere, schon für relativ kleines Geld ist ein Einstieg möglich und zugleich haben die Geräte so einiges zu bieten. Kein Wunder, dass es mittlerweile viele Hobbypiloten gibt, die ihre Drohnen regelmäßig einsetzen.
Bisher hatten Hobbypiloten relativ leichtes Spiel, an den meisten Orten konnten sie ihre Fluggeräte mühelos einsetzen. Doch die Anzahl der „Vorfälle“ häufte sich, sodass sich der Gesetzgeber zum Eingreifen gezwungen sah. Schon vor mehr als einem Jahr wurde in den USA eine Registrierungspflicht für Drohnen eingeführt, auf ähnliche Weise hat die Bundesregierung nachgezogen.
Nun ist nämlich die neue Drohnenverordnung in Kraft getreten. Mit ihr gehen zahlreiche Neuerungen einher, die das Ausüben des Hobbys sowie den Einsatz von Flugdrohnen im professionellen Umgeld (z.B. für die Anfertigung von Luftaufnahmen) maßgeblich erschweren. Zumindest ist es nicht mehr möglich, kurzerhand eine Drohe zu kaufen, sie auszupacken und dann im Wohngebiet zu fliegen.
Einschränkungen im Überblick
Über „sensiblen Bereichen“ ist ein Einsatz gar nicht mehr erlaubt, dort gilt ein generelles Flugverbot. Als sensible Bereiche gelten z.B. Flughäfen, Einsatzorte von Rettungskräften oder auch Menschenansammlungen. Außerdem dieser Bereiche ist ein Einsatz möglich, sofern andere Bestimmungen eingehalten werden. Diesbezüglich sind zwei Dinge von Relevanz, nämlich das Gewicht der Drohne und die Flughöhe.
Das Fliegen in einer Höhe von 100 Metern oder höher ist nur gestattet, wenn sich der Drohnenpilot im Besitz einer behördlichen Ausnahmegenehmigung befindet. Des Weiteren ist er nur dazu berechtigt, die Drohne in Sichtweite zu fliegen. Wiegt die Drohne 250 Gramm oder mehr, muss an ihr eine Plakette zur Kennzeichnung angebracht werden. In Anbetracht des niedrigen Gewichts ist damit im Grunde jede Drohne betroffen. Ab einem Gewicht von 2 Kilogramm ist ein Kenntnisnachweis erforderlich und ab 5 Kilogramm muss sogar eine Genehmigung von der Landesluftfahrtbehörde erteilt werden sein.
Fliegen über Wohngebieten nur noch mit Zustimmung der Grundstückseigentümer
Das Fliegen über Wohngebieten ist nicht mehr gestattet, zumindest wenn die Drohne mehr als 250 Gramm wiegt oder sie akustische oder optische Signale überträgt oder gar aufzeichnet. In Anbetracht der Tatsache, dass die meisten Flugdrohnen entsprechend ausgestattet sind, kommt ein Einsatz über Wohngebieten kaum noch infrage. Das Fliegen über Wohngebieten ist nur noch gestattet, wenn die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke eine Genehmigung erteilt haben.
Oktober 22nd, 2017 at 08:36
Mich graust es jetzt schon was alles angeht wenn das so weiter voran schreitet. Aber im Grunde sind ‚wir‘ es ja selber schuld. Wegen den Heiopeis welche uns das Hobby kaputt machen. Denen hätte man einfach frühzeitig ordentlich in den Arsch treten müssen, dann wäre es alles gar nicht so weit gekommen. Auch wenn es hier so schick steht das man „Keine drohnen mehr bekommen wird um sie auszupacken und loszufliegen“ … das wird aber garantiert nur von den Großen Marken mitgemacht werden. Diese ganzen China Flieger scheren sich da doch gar nicht drum. Ist wie beim Internetzwang bei Spielen / DRM Schutz von DVD’s und Co. Der ehrliche Benutzer wird dadurch gegängelt das er Online sein muss oder Musik nicht mal eben auf ein Handy übertragen kann, wohingegen der Raubkopierer machen kann was er will. Beispiel neustes Siedler welches so schnell von den ‚Profis‘ geknackt wurde das wirklich und einzig jene im Nachteil waren die nicht spielen konnten weil Server nicht mitgemacht haben.