Wer einen vernünftigen DSL-Anschluss zu einem niedrigen Preis erhalten möchte, kommt um den klassischen Vertrag mit zwei Jahren Laufzeit einfach nicht herum. Kein Wunder, dass sich die meisten Verbraucher sowie auch kleinere Unternehmen für diese Variante entscheiden.
Nun kann es natürlich vorkommen, dass jemand seinen Wohnsitz verlegt und somit auch den Internetzugang umziehen muss. Wer dies schon einmal gemacht hat, wird garantiert wissen, dass es sich hierbei um kein leichtes Unterfangen handelt. Schnell können mehrere Wochen vergehen, bis die Infrastruktur wieder steht bzw. vom neuen Wohnort aus auf das Internet wieder per DSL zugegriffen werden kann – zumindest wenn der Zugriff mit dem bestehenden Zugang erfolgen soll.
Wer ganz viel Pech hat, zieht in eine Region, in der keine DSL verfügbar ist. Dann stellt sich natürlich die Frage, was mit dem bestehenden Anschluss geschieht. Für zahlreiche Verbraucher ist der Fall klar: Weil nicht die Möglichkeit besteht, DSL weiterhin nutzen zu können, sprechen sie eine Kündigung aus und berufen sich dabei auf ein Sonderkündigungsrecht. Häufig wird angenommen, dass die Sache damit erledigt ist. Ist sie aber nicht, wie der Bundesgerichtshof nun klar gestellt hat.
Ein Mann, dem es genauso erging bzw. der umzog und DSL aufgrund einer anderen Infrastruktur nicht nutzen konnte, sprach eine Sonderkündigung aus. Der DSL-Anbieter zeigte sich damit nicht einverstanden, weshalb es zum Rechtsstreit kam. Der DSL-Kunde zog durch sämtliche Instanzen und verlor jedes Mal: Für die Gerichte steht fest, dass die eigens herbeigeführte Änderung der Umstände nicht dazu berechtigt, das Vertragsverhältnis aufzukündigen.
Dieses Urteil könnte die DSL-Landschaft in Deutschland nachhaltig verändern. So mancher DSL-Anbieter, der bisher kulant gewesen ist, könnte nun anders verfahren. Verbraucher sollten bei der Beantragung eines DSL-Anschluss deshalb berücksichtigen, dass sie die Laufzeit einhalten müssen und im schlimmsten Fall für eine Leistung bezahlen, die sie nicht in Anspruch nehmen.