Bereits seit einigen Jahren bzw. seit 2005 liegt der Heise Verlag mit der Musikindustrie im Klinsch. Damals hatte der Verlag im Rahmen eines Beitrags einen Link gesetzt, der letztlich zu einer Software führte, mit deren Hilfe es möglich ist, diverse Kopierschutzmaßnahmen außer Kraft zu setzen.
Die Musikindustrie warf dem Verlag vor, die Verbreitung derartiger Software zu fördern und zog vor Gericht. Im Rahmen des Verfahrens ging es letztlich durch sämtliche Instanzen. Bis zuletzt sah es danach aus, als ob die Musikindustrie die besseren Karten hat: Vor dem OLG München wurden den Musikunternehmen noch das Recht zu gesprochen. Doch nun kam es zu einer entscheidenden Wende: Das Verfahren ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), wo der Verlag nun Rech erhielt. Laut Ansicht der Richter ist es zulässig, im Rahmen der Berichterstattung auch zu verlinken.
Eine Urteilsbegründung liegt allerdings noch nicht vor. Wie heise selbst schreibt, wird es voraussichtlich noch ein paar Monate dauern, bis die obersten Richter eine entsprechende Begründung verfasst haben.
Mit diesem Urteil (und vor allem einer solch schnellen Urteilsfindung) hatte der Verlag eigenen Angaben zufolge nicht gerechnet. Aus Sicht einiger Richter hätte der Link keine inhaltliche Bedeutung gehabt. Allerdings kann ein Link auch zur Bestätigung bzw. als Beleg dienen – dies könnte der ausschlaggebende Grund gewesen sein, weshalb sich die obersten Richter gegen das Linkverbot ausgesprochen haben.
Gerade für Publisher dürfte dieses Urteil eine stärkende Wirkung haben. Es wird mehr Rechtssicherheit geschaffen, wenn es um das Verlinken geht. Allerdings sollte man sich noch nicht zu früh freuen. Um mögliche Fehler beim Verlinken kritischer Quellen zu vermeiden, sollte noch auf die Urteilsbegründung abgewartet werden.